Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Gültigkeit der Bedingungen

Für unsere Lieferungen haben, sofern schriftlich nichts anders vereinbart ist, nur unsere nachstehenden Bedingungen Gültigkeit. Anders lautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt und anerkannt worden sind. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

  1. Angebote

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 

  1. Preise

Alle Preise basieren auf den zur Zeit gültigen Seefrachtraten, Umschlags- und Transporttarifen, Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben. Ergibt sich in der Zwischenzeit des Vertragsabschlusses bis zur Vertragsauslieferung eine Erhöhung dieser Kosten oder Abgaben, sind wir berechtigt, die Lieferung zu den am Tage der Ausführung gültigen Preisen vorzunehmen.

  1. Lieferung

in Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Störungen, in denen die Lieferung verzögert, erschwert, ganz oder teilweise unmöglich wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferzeit einseitig zu verlängern bzw. ganz vom bestehenden Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung. Mit Bereitstellung der verkauften Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht das Risiko bzw. die Gefahr auf den Käufer über. Der Verkäufer haftet nicht für Verlust, Wertminderung, Diebstahl oder Beschädigung durch Feuer und Wasser oder andere auftretende Schäden.

  1. Mängelrüge

a)

Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist im Falle einer Beanstandung verpflichtet, die gelieferte Ware komplett am Empfangsort zur Besichtigung zur Verfügung zu halten, um evtl. Anspruchsrechte zu wahren. Ist die Ware vom Verkäufer bzw. dessen Beauftragten besichtigt und abgenommen worden, ist die Rüge von Mängeln hinsichtlich der Qualität, Schnittqualität, Feuchtigkeit, Menge und Abmessungen etc. ausgeschlossen. Handelsübliche Toleranzen in den Abmessungen hat der Käufer zu akzeptieren, dieses hat insbesondere Gültigkeit bei künstlich getrockneter Ware.

b)

Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach Ablieferung der Ware beim Käufer. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

c)

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

d)

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

e)

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Verarbeitung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

f)

Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

g)

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz f) entsprechend.

 

  1. Zahlungen

a)

Mangels anderweitiger Tilgungsbestimmung des Käufers gilt § 366 Abs. 2 BGB.

b)

Ab Fälligkeit unserer Forderung berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr.

c)

Nach Verzugseintritt berechnen wir außerdem Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB.

d)

Ferner werden alle durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten in Anrechnung gebracht. Bei Zahlungsverzug sind alle noch offen stehenden Forderungen sofort fällig, auch dann, wenn in vorausgegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist. Soweit Teillieferungen vereinbart worden sind, berechtigt uns nicht fristgemäße Bezahlung zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht.

e)

Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Käufers ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

  1. Eigentumsvorbehalt

a)

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung – unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

b)

Die von uns gelieferte Vorbehaltsware ist vom Käufer besonders deutlich zu kennzeichnen und lagern. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht erlaubt. Zur Wahrung der Unterscheidbarkeit dürfen die von uns gelieferten Materialien nur mit separater Rechnung weitergegeben werden.

c)

Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermengt, verbunden oder vermischt, so überträgt der Käufer uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neuentstandenen Sache (Sicherungseigentum), mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Wir nehmen die Sicherungsübereignung hiermit an.

d)

Alle Forderungen aus der Veräußerung oder Verarbeitung unserer gegenwärtig und zukünftig zu liefernden Vorbehaltsware und aus der Veräußerung oder Verarbeitung des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Im Falle, dass Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert wird, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

e)

Der Käufer ist auf unser Begehren verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung mitzuteilen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Forderungen ausschließlich an uns zu bezahlen. Es ist uns jederzeit gestattet, die Nacherwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Es ist vom Käufer nicht gestattet, eine anderweitige Abtretung vorzunehmen. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigen Zugriffen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Werden die von uns gelieferten Waren aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes zurückgenommen, so gilt diese Rücknahme im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag.

f)

Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers Sicherheiten in ausreichender Höhe zu fordern. Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 %, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder deren Freigabe veranlassen. 

8

  1. a)

Es gilt das materielle deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

b)

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Rendsburg.

c)

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.